Die Mehrheit am Präsidiumstisch
Die konstituierende Sitzung des Landtags von Sachsen-Anhalt hat nicht nur einen neuen Präsidenten hervorgebracht. Mit zwei AfD-Vertretern und einem CDU-Vertreter ist auch eine Machtkonstellation entstanden, die Entscheidungen des Präsidiums prägen kann. Welche Folgen hat das für die parlamentarische Willensbildung und die Arbeit politischer Minderheiten?
Die konstituierende Sitzung des neuen Landtags von Sachsen-Anhalt hat eine Zäsur markiert: Erstmals stellt die AfD einen Landtagspräsidenten. Mit einem weiteren AfD-Abgeordneten besetzt sie zudem einen der beiden gewählten Vizepräsidentenposten. Damit entfallen zwei der drei Ämter an eine Partei, die der Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch einstuft. Diese Konstellation ist nicht nur politisch besorgniserregend. Sie wirft die Frage auf, wie sich die Macht an der Spitze des Parlaments auf dessen Arbeitsweise und die Stellung parlamentarischer Minderheiten auswirken kann.
Die Regeln sind Teil der Macht
Die AfD erhält durch die Besetzung dieser Ämter keine Mehrheit für Beschlüsse des Landtags. Gesetze werden weiterhin vom Plenum verabschiedet. Doch die Macht eines Parlaments verteilt sich nicht allein über Abstimmungen. Sie liegt auch in den Regeln, nach denen Debatten geführt, Tagesordnungen festgelegt und parlamentarische Ressourcen verteilt werden.
Die konstituierende Sitzung hat gezeigt, wie entscheidend diese Verfahrensfragen sind. Im Vorältestenrat, einem vorläufigen Gremium zur Vorbereitung der Sitzung, wurden Änderungen vereinbart, darunter die Zahl der Ausschussmitglieder und das Verfahren zur Wahl der Vizepräsidenten. Die Ausschüsse wurden von 13 auf elf Mitglieder verkleinert. Damit entfallen auf die AfD-Fraktion jeweils fünf Sitze. Zuvor hatte sie bei einer Ausschussgröße von zwölf Mitgliedern sechs Sitze angestrebt, um bei Abstimmungen eine Pattsituation herbeiführen zu können. Zudem wurde § 4 Abs. 2 Satz 3 der bisherigen Geschäftsordnung geändert, sodass auch die Fraktion, die den Landtagspräsidenten stellt, einen Vizepräsidenten zur Wahl stellen kann.
Die Zusammensetzung des Präsidiums ist dabei mehr als eine Personalfrage. Sie verschafft der AfD eine stabile Mehrheit innerhalb des Gremiums. Wo das Präsidium durch Mehrheitsbeschluss entscheidet, können die beiden AfD-Vertreter ihre Position gegen den CDU-Vertreter durchsetzen, soweit dieser sich ihnen überhaupt entgegenstellt. Die Auswirkungen reichen damit über die symbolische Repräsentation hinaus. Sie betreffen die Frage, wie der parlamentarische Betrieb organisiert wird und unter welchen Bedingungen politische Parteien und Minderheiten ihre Rechte ausüben können.
Wer erhält das Wort - und wer wird zur Ordnung gerufen?
Nach Art. 49 Abs. 2 der Landesverfassung Sachsen-Anhalt leiten der Präsident und die Vizepräsidenten die Sitzungen des Landtags. Damit verfügen sie über unmittelbaren Einfluss auf den Ablauf parlamentarischer Debatten. Sie erteilen das Wort, achten auf die Einhaltung der Redezeiten und entscheiden über Ordnungsmaßnahmen.
Tagesordnung und Redezeiten entscheiden mit darüber, welche Themen wann behandelt werden und wie viel Raum die Fraktionen für ihre Positionen erhalten. Auch die Anwendung der Redeordnung und der Umgang mit Ordnungsverstößen können den parlamentarischen Wettbewerb beeinflussen. Werden Redezeiten knapp bemessen, Anträge verzögert behandelt oder Ordnungsmaßnahmen unterschiedlich angewandt, kann dies die Möglichkeiten politischer Minderheiten erheblich einschränken.
Wie sensibel diese Befugnisse sind, zeigt ein Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. September 2024 (LVG 20/23). Das Gericht hatte über einen Ordnungsruf gegen den Abgeordneten Siegmund zu entscheiden. Es stellt klar, dass die Redefreiheit im Parlament auch zugespitzte und polemische Äußerungen schützt. Ihre Grenze findet sie im Gebot, Ordnung, Würde und Ansehen des Landtags zu wahren. Die Sitzungsleitung muss diesen Ausgleich gewährleisten und darf ihre Befugnisse nicht dazu einsetzen, den parlamentarischen Meinungsstreit unzulässig zu beeinflussen.
Das Urteil zeigt, wie groß der Einfluss der Sitzungsleitung auf den politischen Alltag sein kann. Ein einzelner Ordnungsruf oder dessen Unterbleiben entscheidet nicht über die parlamentarische Willensbildung. Die wiederholte Anwendung von Regeln oder dessen Unterlassen kann aber bestimmen, welche Stimmen gehört werden und welche Beiträge den Verlauf einer Debatte prägen. Werden Redezeiten, Worterteilungen und Ordnungsmaßnahmen parteipolitisch eingesetzt, kann die Verfahrensmacht zum Mittel werden, parlamentarische Gegner zu marginalisieren.
Die Gefahr liegt deshalb nicht allein in einer möglichen einzelnen Fehlentscheidung. Sie liegt in der Auslegung der Anwendung von Regeln, die in ihrer Gesamtheit die Bedingungen parlamentarischer Teilhabe bestimmen. Bei einer gesichert rechtsextremistischen Partei an der Spitze des Landtags ist die Sorge vor der Auslegung parlamentarischer Regeln und parteipolitischer Instrumentalisierungen folglich keine nur abstrakte Befürchtung. Es geht nicht zuletzt darum, ob sich auf diesem Wege ein neuer, parteipolitisch geprägter Umgang mit parlamentarischen Gegnern etabliert.
Was die AfD-Mehrheit im Landtagspräsidium Sachsen-Anhalt verändert
Die Macht des Präsidiums beschränkt sich nicht auf die Debatte im Plenarsaal. Artikel 49 Abs. 3 der Landesverfassung weist dem Präsidenten die Leitung der Landtagsverwaltung und dienstrechtliche Befugnisse zu. Nach Art. 49 Abs. 2 übt er zudem das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Räumen des Landtags aus.
Diese Befugnisse betreffen die institutionellen Voraussetzungen parlamentarischer Arbeit: den Zugang zum Landtagsgebäude, die Nutzung von Räumen, die Organisation der Verwaltung und den Umgang mit Beschäftigten. Beispielsweise könnte das Hausrecht dazu eingesetzt werden, parlamentarische Arbeit aus politischen Gründen zu erschweren oder einzelne Fraktionen ohne sachlichen Grund anders zu behandeln. Die deutsche Geschichte mahnt, die Gefahr eines solchen Missbrauchs institutioneller Befugnisse ernst zu nehmen.
Auch finanzielle und organisatorische Entscheidungen sind relevant. Die angemessene Ausstattung der Fraktionen ist in Art. 47 Abs. 2 der Landesverfassung verankert. Die Rechte der Abgeordneten und Fraktionen, die Landesverfassung und die Geschäftsordnung setzen der Ausübung der Befugnisse Grenzen. Doch Regeln wenden sich nicht selbst an. Sie müssen ausgelegt und im konkreten Fall angewandt werden. Gerade darin liegt die Bedeutung des Amtes.
Mit dem Landtagspräsidenten und einem Vizepräsidenten verfügt die AfD nun über zwei von drei Stimmen im Präsidium. Stellt sich der CDU-Vizepräsident gegen die beiden AfD-Mitglieder, kann er deren Beschlüsse nicht verhindern, soweit eine einfache Mehrheit genügt. Er kann widersprechen und Bedenken zu Protokoll geben, einen Beschluss mit seiner Einzelstimme jedoch nicht verhindern.
Die AfD ist aber nicht nur im Präsidium in der Mehrheit. Ihre Stärke im Landtag verschafft ihr zugleich erheblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Geschäftsordnung. Sie kann damit an den Regeln mitwirken, welche die Organisation der parlamentarischen Arbeit bestimmen. Entscheidend ist deshalb nicht allein, wie die AfD ihre Stellung innerhalb bestehender Regeln nutzt. Sie kann auch erheblich daran mitwirken, diese Regeln neu zu gestalten.
