Wenn die Zeugin im Gericht schweigt und im Podcast spricht
Seit mehr als einem Jahr wird vor dem Landgericht Hamburg gegen Christina Block und weitere Angeklagte wegen der mutmaßlichen Entführung ihrer beiden jüngeren Kinder aus Dänemark verhandelt. Die Staatsanwaltschaft wirft Block vor, die Entführung der damals zehn und dreizehn Jahre alten Kinder aus dem Umfeld ihres in Dänemark lebenden Vaters in Auftrag gegeben zu haben. Block bestreitet den Vorwurf. Nach inzwischen fast 80 Verhandlungstagen nähert sich der Prozess seinem Ende. Ein Urteil ist noch nicht gesprochen.
Ich habe die Hauptverhandlung über viele Monate hinweg an zahlreichen Verhandlungstagen als Gerichtsjournalist begleitet. Umso mehr hat mich die Veröffentlichung der mehrteiligen Podcast-Serie einer der größten deutschen Wochenzeitungen beschäftigt, in der auch und vor allem die Tochter von Christina Block erstmals ausführlich zu Wort kommt. Sie schildert ihre Erinnerungen an die Ereignisse der Silvesternacht 2023/24 und ihre Wahrnehmungen während der mutmaßlichen Entführung.
Das Besondere daran: Im Strafverfahren selbst hat sie nicht als Zeugin ausgesagt. Sie hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht.
Eine Entscheidung des Kindes – nicht der Eltern
Dass die Tochter nicht aussagte, war kein Zufall. Die Angeklagte ist ihre Mutter, der Nebenkläger und zugleich Geschädigte des Tatvorwurfs ist ihr Vater. Für das Kind standen sich damit die Interessen seiner beiden Eltern unmittelbar gegenüber.
Genau für solche Konstellationen enthält § 52 StPO besondere Regeln. Bei einem minderjährigen Zeugen kann ein Elternteil nicht über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts entscheiden, wenn er selbst Beschuldigter ist. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann auch die Vertretung durch den anderen Elternteil ausgeschlossen sein. In diesen Fällen kommt eine Ergänzungspflegschaft in Betracht.
Der Ergänzungspfleger soll in dem ihm übertragenen Wirkungskreis eine Entscheidung treffen, die nicht von den Interessen eines Elternteils geprägt ist. Im Fall Block wurde deshalb ein Ergänzungspfleger bestellt. Die Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts sollte damit nicht davon abhängen, ob ein Elternteil ein bestimmtes Verhalten des Kindes im Strafverfahren für vorteilhaft hält.
Welche konkreten Angelegenheiten dem Ergänzungspfleger im Einzelfall übertragen waren, ist öffentlich allerdings nicht vollständig bekannt. Deshalb wäre es zu weitgehend, aus dem später veröffentlichten Podcast unmittelbar auf eine Umgehung seiner Entscheidung zu schließen.
Der rechtliche Gedanke hinter der Ergänzungspflegschaft ist trotzdem wichtig: Das Kind soll nicht zum Instrument des elterlichen Konflikts werden.
Nicht aussagen heißt nicht schweigen
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ist keine allgemeine Schweigepflicht. Es verpflichtet die Tochter nicht dazu, außerhalb des Strafverfahrens über ihre Erlebnisse zu schweigen. Sie durfte sich grundsätzlich gegenüber Journalisten äußern.
Auch ihre früheren Angaben aus dem Ermittlungsverfahren konnten – mit ihrer Zustimmung und unter den hierfür geltenden Voraussetzungen – im Strafverfahren berücksichtigt werden. § 252 StPO zeigt allerdings, wie streng die Strafprozessordnung grundsätzlich zwischen einer früheren Aussage und einer Aussage in der Hauptverhandlung unterscheidet.
Die Tochter hat also nicht deshalb gegen ihr Zeugnisverweigerungsrecht verstoßen, weil sie später öffentlich gesprochen hat. Gerade deshalb liegt das rechtlich Interessante an dem Fall nicht in der Frage, ob sie überhaupt sprechen durfte.
Im Gericht gelten andere Regeln
Die Hauptverhandlung folgt Regeln, die für ein Medieninterview nicht gelten. Nach § 250 StPO soll eine Person, deren Wahrnehmung für den Beweis einer Tatsache entscheidend ist, grundsätzlich selbst in der Hauptverhandlung vernommen werden. Dahinter stehen die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit: Das Gericht und die Verfahrensbeteiligten sollen eine Aussage unmittelbar hören, nachfragen und mit anderen Beweismitteln abgleichen können.
Für die Verteidigung ist das keine bloße Formalität. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben nach § 240 StPO ein Fragerecht gegenüber Zeugen. Sie können auf eine Aussage reagieren, Widersprüche aufdecken und Nachfragen stellen. Die Hauptverhandlung bietet damit einen rechtlich strukturierten Raum, in dem eine belastende Aussage nicht nur gehört, sondern unmittelbar hinterfragt werden kann.
Bei einer medialen Darstellung fehlt diese prozessuale Gegenmöglichkeit. Ein Podcast kann die Vernehmung einer Zeugin weder ersetzen noch rechtlich ergänzen. Was dort erzählt wird, gehört nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung, auf den das Gericht seine Überzeugung nach § 261 StPO stützen muss.
Das zeigt ein Satz der Tochter von Christina Block hinsichtlich der Entführungssituation besonders deutlich, welchen die Wochenzeitung bereits in ihrem Podcast-Trailer mit ihrer Stimme wiedergibt:
„Ich wusste direkt, das da waren Christinas Männer.“
Ob diese Wahrnehmung zutrifft, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags. Darüber hat das Gericht anhand der Beweisaufnahme zu entscheiden. Bemerkenswert ist vielmehr die Form: Das Publikum erhält eine persönliche Wahrnehmung, die zugleich als konkrete und für die Angeklagte belastende Darstellung des Geschehens im Gedächtnis bleiben kann.
Das ist etwas anderes als eine Aussage, die unter den Bedingungen einer Hauptverhandlung zustande kommt. Gerade weil die Tochter Blocks dort nicht unmittelbar befragt wurde, verdient diese Differenz Beachtung.
Warum gerade jetzt?
Hinzu kommt der Zeitpunkt.
Die Podcast-Serie wurde Ende September veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Prozess bereits in seiner Schlussphase. Weitere Zeugen sollten nicht mehr vernommen werden; die Schlussvorträge rückten näher. Das Urteil stand damit nicht mehr am Beginn eines langen Verfahrens, sondern in absehbarer Nähe.
Warum die Veröffentlichung gerade jetzt erfolgte, lässt sich von außen nicht seriös beantworten. Das Interview kann lange vor seiner Veröffentlichung geführt worden sein. Auch über Motive der Beteiligten sollte man nicht spekulieren.
Die zeitliche Nähe zum erwarteten Urteil ist trotzdem relevant. Denn die öffentliche Wahrnehmung eines Strafverfahrens entsteht nicht erst mit dem Urteil. Das gilt gerade für einen Fall, der über Monate hinweg eine enorme mediale Aufmerksamkeit erfahren hat, wie es auch das Gericht selbst konstatiert hat.
Das Gericht muss sich am Ende ausschließlich an die Beweisaufnahme halten. Die Öffentlichkeit tut das nicht.
Die Presse hat nicht dieselben Regeln wie das Gericht
Das bedeutet allerdings nicht, dass Medien bei der Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren an keinerlei rechtsstaatliche Grenzen gebunden wären.
Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung verlangt, solange ein Angeklagter nicht rechtskräftig verurteilt ist. Eine öffentliche Zuschreibung von Schuld kann das Persönlichkeitsrecht erheblich und nachhaltig beeinträchtigen – mit Folgen, die sich durch einen späteren Freispruch nicht ohne Weiteres rückgängig machen lassen.
Das richtet sich nicht gegen kritische oder intensive Gerichtsberichterstattung. Vorwürfe dürfen benannt und eingeordnet werden. Entscheidend ist aber die erkennbare Trennung zwischen dem, was einem Angeklagten vorgeworfen wird, dem, was ein Beteiligter schildert, und dem, was gerichtlich festgestellt worden ist.
Gerade ein Podcast kann diese Grenze besonders sichtbar machen. Ein Gespräch mit einer unmittelbar betroffenen Person kann ein Strafverfahren für das Publikum anschaulich und emotional nachvollziehbar machen. Genau darin liegt aber auch seine Wirkung. Eine persönliche Schilderung ist etwas anderes als die nüchterne Wiedergabe eines Anklagevorwurfs oder einer Zeugenaussage unter den Bedingungen der Hauptverhandlung.
Eine zweite Öffentlichkeit des Strafverfahrens
Darin liegt für mich das eigentliche rechtsstaatliche Spannungsverhältnis.
Ein Strafverfahren soll nicht nur Schuld feststellen. Die öffentliche Hauptverhandlung macht staatliche Strafrechtspflege nachvollziehbar und kontrollierbar. Zugleich hat Strafe über den Einzelfall hinaus generalpräventive Funktionen: Sie soll von Straftaten abschrecken und das Vertrauen in die Geltung der Rechtsordnung stärken.
Diese Funktionen setzen voraus, dass zwischen einem strafrechtlichen Vorwurf und einer feststehenden Schuld unterschieden wird. Vor dem Urteil gilt die Unschuldsvermutung.
Eine mediale Darstellung eines noch laufenden Strafverfahrens ist deshalb ambivalent. Sie kann zur Information der Öffentlichkeit beitragen und Betroffenen eine Stimme geben. Zugleich kann eine eindringliche persönliche Erzählung ein Bild des Geschehens prägen, bevor das Gericht entschieden hat.
Das ist kein Argument gegen Berichterstattung. Und es bedeutet erst recht nicht, dass die Tochter hätte schweigen müssen. Es zeigt aber, dass die Öffentlichkeit eines Strafverfahrens längst nicht nur im Gerichtssaal entsteht.
Was bleibt?
Der Fall zeigt eine Grenze des Strafprozessrechts, die leicht übersehen wird: Die Strafprozessordnung kann regeln, wie das Gericht zu seiner Entscheidung gelangt. Sie kann aber nicht kontrollieren, wie sich außerhalb des Gerichtssaals ein Bild des Falles entwickelt.
Die Tochter durfte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Sie durfte grundsätzlich auch außerhalb des Verfahrens über ihre Erlebnisse sprechen. Der Podcast wird dadurch nicht zu einer zweiten Beweisaufnahme.
Trotzdem verstärkt der Podcast eine mediale Öffentlichkeit, die den Fall bereits seit Monaten intensiv und teilweise zugespitzt begleitet, und damit eine zweite kommunikative Ebene des Strafverfahrens, in der andere Regeln gelten als im Gerichtssaal. Das ist besonders bemerkenswert, wenn eine zentrale betroffene Person dort gerade nicht unmittelbar befragt wurde und ihre Perspektive nun kurz vor dem Urteil ein noch größeres Publikum erreicht.
Ob die konkrete Ausgestaltung der Ergänzungspflegschaft dabei eingehalten wurde, lässt sich ohne Kenntnis ihres genauen Wirkungskreises und der damaligen Umstände nicht abschließend beurteilen. Die Frage ist aber berechtigt, weil die Ergänzungspflegschaft gerade dazu dient, die Interessen des Kindes aus dem unmittelbaren Konflikt seiner Eltern herauszuhalten.
Am Ende wird das Gericht darüber entscheiden, was geschehen ist und ob der Angeklagten die vorgeworfene Beteiligung nachgewiesen werden kann. Die öffentliche Wahrnehmung des Falles entsteht dagegen schon vorher.
